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Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Die Druckgeräterichtlinie (DGRL) ist eine durch das Europäische Parlament und des Rates im Mai 1997 nach Artikel 95 des EG-Vertrages für den freien Warenverkehr festgelegte Harmonisierungsrichtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten über Druckgeräte. Sie regelt die Anforderungen an Druckgeräte für das Inverkehrbringen von Druckgeräten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und muss von den einzelnen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Druckgeräterichtlinie ist seit dem Jahre 2002 in der gesamten Europäischen Union verbindlich. Gemäß der Richtlinie werden Druckgeräte neben Druck und Volumen (bei Rohrleitungen die Nennweite DN) unter anderem auch nach der Fluidgruppe und des Aggregatzustandes eingruppiert. Am 27. Juni 2014 wurde im EU-Amtsblatt L 189 eine neue Druckgeräterichtlinie (DGRL) veröffentlicht. Die Richtlinie 2014/68/EU folgt auf die alte DGRL 97/23/EG. Die Grundlagen der DGRL bleiben in weiten Teilen erhalten. Beim Geltungsbereich und bei den Konformitätsbewertungsdiagrammen gibt es nur kleine Änderungen. Bestehende Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Im Hinblick auf die Neuerungen sind zwei Daten entscheidend: Teile der neuen DGRL 2014/68/EU greifen bereits seit 01. Juni 2015. Andere Punkte sind seit 19. Juli 2016 verbindlich. Seit diesem Stichtag ist das Anwenden der alten Richtlinie nicht mehr zulässig. Neuerungen seit dem 01. Juni 2015: a) Die DGRL betrifft nun neben Herstellern, Importeuren und Händlern auch “Bevollmächtigte für Hersteller aus Drittländern”. b) Die Gefährlichkeitseinstufung der Betriebsmedien erfolgt nach der neuen DGRL und damit nach GHS/CLP-Verordnung 1272/2008 und nicht mehr nach Richtlinie 67/548/EWG. c) Auch die Konformitätserklärung muss nach GHS/CLP-Verordnung 1272/2008 durchgeführt werden. Maßgeblich ist Artikel 13 (Einstufung von Druckgeräten). Neuerungen seit dem 19. Juli 2016: a) Die neue Richtlinie ist dem Gesetzgebungsrahmen (New Legislative Framework – NLF) angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen Hersteller von Druckgeräten ihre CE-Kennzeichnungsverfahren und die Dokumentation erneut nach 2015 überprüfen und an die neue Struktur der Richtlinie anpassen. b) Jeder, der Druckgeräte in Europa in Verkehr bringt, muss der Marktüberwachungsbehörde über einen Zeitraum von zehn Jahren belegen können, von wem er welches Druckgerät bezogen oder an wen er es abgegeben hat. c) Hersteller müssen eine Risikoanalyse statt einer Gefahrenanalyse durchführen. d) Neue Definition von einigen Begriffen, Modulbezeichnungen und Inhalten. Die detaillierten Neuerungen der DGRL 2014/68/EU für Hersteller, Händler, Bevollmächtigte und Importeure sowie zu neuen Akteuren und zur Dokumentationspflicht finden sich unter netinform.de im Wegweiser zur neuen DGRL 2014/68/EU.