Auslegungsdruck

Die Druckgeräterichtlinie (DGRL) stuft Druckgeräte in Abhängigkeit vom Druckgerätevolumen V beziehungsweise der Nennweite DN für Rohrleitungen und dem maximal zulässigen Druck PS in verschiedene Kategorien ein. Dabei ist der maximal zulässige Betriebsdruck PS entsprechend Art. 1 Abs. 2 Nr. 2.3 DGRL definiert als „der vom Hersteller angegebene höchste Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist“. Als Hersteller von Druckgeräten ist auch STRIKO Verfahrenstechnik verpflichtet, den Auslegungsdruck seiner Druckgeräte auf dem Fabrikschild anzugeben.